Unsere Satzung
Satzung der Bürgerliste Bad Abbach
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Die Wählervereinigung führt den Namen Die Bürgerliste Bad Abbach und hat seinen Sitz in Bad Abbach. Der Eintrag ins Vereinsregister erfolgt nicht.
- Die Wählervereinigung bezweckt die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung sowie die Beteiligung an den Kommunalwahlen in Bad Abbach.
Die Wählervereinigung nimmt die Gesamtinteressen seiner Wähler wahr.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede / jeder EU Staatsangehöriger , die /der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung sowie zu den Zielen „Die Bürgerliste Bad Abbach“ bekennt.
- Es kann außerdem jedes Mitglied einer deutschen, demokratischen Partei zugleich Mitglied der parteiunabhängigen Wählervereinigung werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss und Jedes Mitglied kann durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ausschluss Gründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Ziele „Die Bürgerliste Abbach“. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen , Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen an den Verein ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 3 Beiträge
Es werden keine Pflichtbeiträge erhoben. Freiwillige Beiträge bzw. Spenden liegen im Ermessen des Mitgliedes.
§ 4 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.
§ 5 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassier
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne des § 26 BGB von seinem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten , die jeweils Einzelvertretungsvollmacht haben.
§ 6 Erweiterter Vorstand
Als Beiräte stehen dem Vorstand die jeweiligen Mandatsträger „Die Bürgerliste Bad Abbach“ im Gemeinderat zur Seite.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
-Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
-Wahl des Vorstandes
-Sonstige Aufgaben , die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden. - Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen. Bei besonderen Anlässen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen einladen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Email, WhatsApp oder Schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
- Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Email, WhatsApp – Gruppen oder Schriftlich per Einzeleinladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
- Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und von einem Schriftführer oder einem eigens bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.
- Wahlen sind vorbehaltlich der Regelung in 9 dieser Satzung in der Regel geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Sie werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bringt auch dieser keine Mehrheit, entscheidet das Los.
- Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von 3 Jahren statt. Abstimmungen erfolgen offen durch Handheben mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt die Abstimmung geheim durch Stimmzettel.
§ 9 Verfahren bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
- An der Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahlen können sich nur Mitglieder beteiligen, die nach den gesetzlichen Vorschriften am Tag der Auftragsversammlung in der Gemeinde wahlberechtigt sind.
- Die Mitglieder werden zu den Aufstellungsversammlungen schriftlich oder mit ihrem Einverständnis elektronisch mit einer Frist von 3 Tagen geladen. Die Ladungsfrist beginnt mit der Aufgabe der Ladung zur Post bzw. mit der Absendung der E-Mail, der Tag der Versammlung wird nicht mitgerechnet.
- Über die Art der Abstimmung entscheidet die Aufstellungsversammlung. Im Übrigen sind die wahlrechtlichen Vorschriften zu beachten.
- Soweit die Wählergruppe sich an den Kommunalwahlen beteiligt, können in dem Wahlvorschlag nur diejenigen Kandidaten aufgenommen werden, die in einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit zeitgerecht vor den Wahlen benannt wurden.
- Diese Regelung gilt entsprechend für die Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderungen
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung bedingen, müssen mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
- Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingingen.
- Beschluss zur Satzungsänderung erfolgt nur dann, wenn bereits in der Einladung der ausdrückliche Hinweis auf die vorgesehene Satzungsänderung mit dem geänderten Text ersichtlich ist.
§ 12 Auflösung
- Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens ¾ der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschließt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Restvermögens, aber unter Einhaltung des Zwecks gemäß §1 der Satzung.
§ 13 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 25.11.2025 in Kraft und wurde am 11. 2025 durch die Gründungsversammlung „Die Bürgerliste Bad Abbach“ beschlossen.
Wir benötigen Ihre Unterstützung!
Als parteiunabhängige Liste und Bewerber für das Amt des Bürgermeisters müssen wir vor der Wahl eine bestimmte Zahl an Unterstützungsunterschriften sammeln. Diese können erst abgegeben werden, wenn die offiziellen Listen im Rathaus ausliegen. Diese Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.
Damit wir sie rechtzeitig informieren können, WANN und WO Sie unterschreiben können, tragen Sie sich bitte in unser E-Mailverzeichnis ein.
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